Das routinemäßige Schwanzkupieren ist in der EU grundsätzlich verboten. Im Rahmen eines EU-Audits im Jahr 2019 wurden in Österreich, wie auch in anderen EU-Mitgliedsstaaten, Mängel bei der Umsetzung dieser EU-Schweinehaltungsrichtlinie festgestellt. In Folge dessen wurde die
1. Tierhaltungsverordnung novelliert und damit ist der sogenannte „Aktionsplan Schwanzkupieren“ mit 1.1.2023 in Kraft getreten.
Das routinemäßige Schwanzkupieren ist nicht mehr erlaubt. Ein Kürzen der Schwänze ist demnach nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen mit entsprechenden Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten möglich. Diese gelten für alle schweinehaltenden Betriebe (auch für Kleinstbetriebe mit beispielsweise zwei oder drei Schweinen). Unabhängig davon, ob kupierte oder unkupierte Schweine gehalten werden, muss ab 2023 das Auftreten von Schwanz- und Ohrverletzungen dokumentiert werden. Darüber hinaus ist jährlich eine Risikoanalyse durchzuführen. Die Ergebnisse aus diesen Erhebungen müssen als Tierhaltererklärung bis spätestens 31.3.2024 digital in das Verbraucher¬gesundheits¬informationssystem (VIS-Datenbank) eingetragen werden.
Für die Abgabe der Tierhaltererklärung ist ein betriebseigener VIS-Zugang notwendig, daher wird empfohlen diesen rasch zu beantragen (https://vis.statistik.at/vis).
Betriebe, die nur unkupierte Schweine halten, müssen ebenfalls Aufzeichnungen zum Auftreten von Schwanz- und Ohrverletzungen führen und eine Tierhaltererklärung abgeben. Die Durchführung der Risikoanalyse ist jedoch freiwillig.
Das Kompetenzzentrum Schwein (LK-Schweineberatung und Erzeugerorganisation Styriabrid) bietet laufend Informationsveranstaltungen zum Aktionsplan Schwanzkupieren an.
Bei den Informationsveranstaltungen wird auf weitere Details und Fragen eingegangen.
Eine Teilnahme wird daher dringend empfohlen.
Weitere Informationen sowie die notwendigen Unterlagen (Leitlinie, Risikoanalyse, Tierhalteerklärung) finden Sie auf folgenden Webseiten:
www.lko.at
www.ringelschwanz.at
www.tierschutzkonform.at
Diese Webseiten werden laufend aktualisiert und mit interessanten Fachinhalten ergänzt.
1. Tierhaltungsverordnung novelliert und damit ist der sogenannte „Aktionsplan Schwanzkupieren“ mit 1.1.2023 in Kraft getreten.
Das routinemäßige Schwanzkupieren ist nicht mehr erlaubt. Ein Kürzen der Schwänze ist demnach nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen mit entsprechenden Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten möglich. Diese gelten für alle schweinehaltenden Betriebe (auch für Kleinstbetriebe mit beispielsweise zwei oder drei Schweinen). Unabhängig davon, ob kupierte oder unkupierte Schweine gehalten werden, muss ab 2023 das Auftreten von Schwanz- und Ohrverletzungen dokumentiert werden. Darüber hinaus ist jährlich eine Risikoanalyse durchzuführen. Die Ergebnisse aus diesen Erhebungen müssen als Tierhaltererklärung bis spätestens 31.3.2024 digital in das Verbraucher¬gesundheits¬informationssystem (VIS-Datenbank) eingetragen werden.
Für die Abgabe der Tierhaltererklärung ist ein betriebseigener VIS-Zugang notwendig, daher wird empfohlen diesen rasch zu beantragen (https://vis.statistik.at/vis).
Betriebe, die nur unkupierte Schweine halten, müssen ebenfalls Aufzeichnungen zum Auftreten von Schwanz- und Ohrverletzungen führen und eine Tierhaltererklärung abgeben. Die Durchführung der Risikoanalyse ist jedoch freiwillig.
Das Kompetenzzentrum Schwein (LK-Schweineberatung und Erzeugerorganisation Styriabrid) bietet laufend Informationsveranstaltungen zum Aktionsplan Schwanzkupieren an.
Bei den Informationsveranstaltungen wird auf weitere Details und Fragen eingegangen.
Eine Teilnahme wird daher dringend empfohlen.
Weitere Informationen sowie die notwendigen Unterlagen (Leitlinie, Risikoanalyse, Tierhalteerklärung) finden Sie auf folgenden Webseiten:
www.lko.at
www.ringelschwanz.at
www.tierschutzkonform.at
Diese Webseiten werden laufend aktualisiert und mit interessanten Fachinhalten ergänzt.