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Ammoniakreduktionsverordnung

Diese Verordnung ist seit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Neues Gesetz für die Landwirtschaft

Das Emissionsgesetz-Luft 2018 verlangt Maßnahmen im Bereich der Luftreinhaltung zur Erreichung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak. 
Es betrifft vor allem Ackerflächen welche vor Anbau einer Kultur oder Zwischenfrucht mit Wirtschaftsdünger oder Harnstoff gedüngt werden.

Verpflichtende unmittelbare Einarbeitung von Düngemitteln

Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung sind Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Gärrest und nicht entwässerter Klärschlamm sowie Geflügelmist einschließlich Hühnertrockenkot) und Harnstoff (ohne Ureasehemmstoff) unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung einzuarbeiten.
Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag.

Nur nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse gelten als Grund für Nichteinhaltung dieser Vorgabe
 

Aufzeichnungspflicht der Düngemaßnahmen

Sämtliche Düngemaßnahmen müssen innerhalb von 14 Tagen dokumentiert werden.
Dabei sind folgende Daten gefordert:
  •   Bezeichnung und Größe des Feldstückes 
  •   Bezeichnung der anzubauenden Kultur
  •   Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) von Beginn und Ende der Ausbringung
      sowie von Beginn und Ende der Einarbeitung
  •   Art und Menge des aufgebrachten Düngemittels
Diese Aufzeichnungen sind ab dem Folgejahr 7 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. 

Die gesamte Verordnung ist als Download nachzulesen.
 
Downloads zum Thema
  • BGBLA_2022_II_395_221102_070318
Autor:Maria Strasser
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